Ein anderes häufig auftretendes Delikt im Verkehrsrecht ist gemäß § 315 c StGB die Gefährdung des Straßenverkehrs.

 

§ 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Wann ist von einer „Gefährdung im Straßenverkehr“ zu sprechen?

Es ist immer dann von einer Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen, wenn man mit hoher Sicherheit prophezeien kann, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann, beispielsweise beim Überholvorgang im Raum.

Eine typische Gefährdung im Straßenverkehr liegt also vor, wenn die Entfernung des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht richtig eingeschätzt, überholt und erst kurz vor dem anderen Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahn eingescherrt wird. Durch dieses Verhalten hätte ein schwerer Unfall passieren können, da der Gegenverkehr bei einer solchen Situation ausweichen muss, um eine Kollision zu verhindern (sog. „Beinahe-Unfall“).

Selbst wenn kein Unfall passiert, liegt trotzdem eine Gefährdung vor. Die Polizei und Sachverständiger prüfen dann, ob es wirklich zu einem Schaden hätte kommen können.

 

Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?

-Grobes, rücksichtsloses und verkehrswidriges Handeln

-Nichtbeachtung der Vorfahrt bzw. anderen die Vorfahrt nehmen

-falsches Überholen

-Missachtung der Fußgängerüberwege

-zu hohes Tempo an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen

-Nichteinhalten der rechten Seite der Fahrbahn

-Wenden auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren

-Fahrzeuge bei einem Unfall, oder eine Autopanne nicht richtig kenntlich machen

Diese Vergehen an sich stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sofern es zu einem Unfall durch eines dieser Vergehen kommt, ist § 315 c StGB einschlägig.

 

Welche Strafe droht bei Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315 c StGB?

Zum einen  kann das Gericht nach § 315 c StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängen. Zum anderen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sofern es sich um Ersttäter handelt, droht meist nur eine Geldstrafe. Sollte der Unfall allerdings Opfer zu Folge haben, kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe aussprechen.

 

 

Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie rechtlichen Beistand benötigen.