Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Verkehrsstraftat nach § 315 b StGB.

 

§ 315 b Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Wann liegt ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor“?

In § 315 b Abs. 1 Nr. 1-3 StGB sind die einzelnen Fälle der „gefährlichen Eingriffe“ in den Straßenverkehr normiert. Die Beeinträchtigung muss dadurch erfolgen, dass der Täter

-Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

-Hindernisse bereitet oder

-einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.

Von „Zerstörung, Beschädigung, Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen“ spricht man, wenn der Täter Kraftfahrzeuge manipuliert, beispielsweise also Bremskabel durchschneidet.

Unter „Bereiten von Hindernissen“ fällt insbesondere die Errichtung von Straßensperren, z.B. Gegenstände auf die Fahrbahn legen.

Unter einem „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ versteht man jene, die nicht unter die Ziffern 1 oder 2 fallen. Das Aufstellen von falschen Verkehrsschildern stellt zum Beispiel einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar.

 

Wann ist die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt?

Die Sicherheit des Straßenverkehrs ist schon dann beeinträchtigt, wenn eine Steigerung der gewöhnlichen Gefahren vorliegt, also wenn der Verkehr in seinem gewöhnlichem Verlauf gefährdet wird.

 

Wann liegt eine konkrete Gefahr Menschen und Sachen vor?

Eine Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen und Sachen liegt vor, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt.

Bei der fremden Sache von bedeutendem Wert muss es sich zunächst um eine Sache handeln, die in fremdem Eigentum steht. Von einem bedeutenden Wert ist zu sprechen, sofern die Sache mindestens einen Wert von 1300 € aufweist.

 

Was ist letztlich der Unterschied zwischen § 315 b und § 315 c?

§ 315 b StGB stellt Handlungen unter Strafe, mit denen von außen in den Straßenverkehr eingegriffen wird. § 315 c StGB ist einschlägig, soweit Verkehrswidrigkeiten begangen werden, die im fließenden Verkehr begangen werden.

 

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Das Gesetz sieht einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Die tatsächliche Strafe bemisst sich nach der Schwere der Tat, dem dadurch entstandenen Schaden-grundsätzlich kommt es also auf den konkreten Einzelfall an.

Sollte der Beschuldigte nach § 315 b StGB verurteilt werden, muss auch nicht immer gleich mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs.1 StGB gerechnet werden, da die Tat meistens weder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges noch unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wird.

Hat der Beschuldigte jedoch das Kraftfahrzeug unmittelbar zur Körperverletzung, Tötung oder Nötigung eingesetzt, so ist regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB begründet, da die Tat im Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.

Der Richter kann nach § 44 StGb ein Fahrverbot erteilen, sofern keine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB angeordnet wurde.

 

 

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