Jeder Autofahrer wurde schon mal mit der Situation konfrontiert: Man steht unter Zeitdruck , möchte nicht zu spät zur Arbeit erscheinen und dann fährt auch noch der Vordermann zu langsam. Viele Autofahrer werden in einer solchen Situation ungeduldig und fahren dicht auf, so dass der Vordermann gezwungen wird, schneller zu fahren. In einer solchen Situation kann sich der ungeduldige Pkw-Fahrer der Nötigung strafbar machen.
Die Nötigung im Straßenverkehr ist eine Straftat und wird über § 240 StGB erfasst.
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Wann liegt eine Nötigung vor und was setzt diese voraus?
Zunächst einmal ist festzustellen, dass es keinen eigenen Paragraphen für die Nötigung im Straßenverkehr im Strafgesetzbuch gibt, so dass die Gerichte auf § 240 StGB zurückgreifen.
Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen muss.
Nötigen meint das Opfer gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Sie kann durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erfolgen.
Die Nötigung im Straßenverkehr mittels Gewalt ist folgendermaßen zu differenzieren: Einerseits kann der Täter mit Hilfe psychischer Gewalt auf das Opfer in der Art und Weise einwirken, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei ist das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.
Andererseits kann der Täter durch Anwendung von körperlicher Gewalt das Opfer in eine Art körperlichen Zwang versetzen, so dass das Opfer tatsächlich körperlich beeinträchtigt wird. Hierfür ist also erforderlich, dass der Täter das Opfer zum Beispiel schlägt o. dgl.
Bei der Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist Voraussetzung, dass der Täter sein Opfer mit einem empfindlichen Übel droht. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Unter Übel ist jede, über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Zufügung von Nachteilen zu verstehen. Der Täter möchte also den Eintritt eines bestimmten Verhaltens beim Opfer erzwingen.
Beispiele von Nötigung im Straßenverkehr:
-Auffahren zum Vordermann und dadurch Verkürzung des Abstandes, so dass sich der Vordermann genötigt fühlt, schneller zu fahren
-Grundloses Bremsen des Vordermanns
-Behinderung beim Überholen durch absichtliches Langsamfahren gemeinsam mit einem plötzlichen Ausscheren
Welche Rechtsfolgen kann die Nötigung nach § 240 StGB entfalten?
Gemäß § 240 Abs. 1 StGB kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Kommt es zu einer Verurteilung, kann die Nötigung auch einen Eintrag von drei Punkten ins Verkehrszentralregister zur Folge haben. Zudem kann das Gericht auch gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entziehen. Allerdings ist der Regelfall bei einer Nötigung im Straßenverkehr ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten gemäß § 44 Abs. 1 StGB.
Wenn das Gericht die Nötigung nicht als Strafbestand urteilt, wird sie als Ordnungswidrigkeit behandelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Fahrer kurz drängelt- des weiteren ist der Abstand maßgeblich. Entscheidend ist letztlich der Einzelfall. In solchen Fällen kann der Täter mit einer Bußgeldstrafe rechnen.
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