Der Straftatbestand des Vollrausches findet sich in § 323 a StGB.

 

§ 323 a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

 

Was versteht man unter „sich in einen Rausch versetzen“?

Ein Rausch meint einen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel verursachter, akuter Intoxikationszustand, der eine Verminderung oder Beseitigung der Urteils- und/ oder Einsichtsfähigkeit hervorruft.

Versetzen ist das Zusichnehmen der berauschenden Mittel. Die berauschenden Mittel können nicht nur Alkohol, sondern ebenfalls Drogen und Medikamente sein.

 

Was ist Vorsatz?

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines Straftatbestandes. Ein Täter handelt also vorsätzlich, wenn er zum einen weiß, was er tut, d.h. in Kenntnis der Tatbestandsmerkmale vorgeht, und zum anderen den Willen zur Verwirklichung der Tat hat. „Ich weiß, was ich da gerade mache und will es auch“ (beispielsweise auf jemanden schießen).

Es gibt drei verschiedene Arten des Vorsatzes: Absicht, direkter Vorsatz und bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz).

Bei der Absicht kommt es dem Täter gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen. Der Täter handelt, um einen Erfolg herbeizuführen.

Bei dem direkten Vorsatz weiß der Täter oder sieht als sicher voraus, dass ein bestimmter Erfolg eintritt.

Bei dem bedingten Vorsatz hält der Täter den Eintritt eines Erfolges für möglich und findet sich damit ab. Er nimmt es billigend in Kauf.

 

Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Im Strafrecht gilt zunächst der in § 15 StGB enthaltene Grundsatz:

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklick mit Strafe bedroht.”

 

Im Strafrecht wird zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden.

Die bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person zwar eine strafbare Handlung begeht, aber gleichzeitig darauf hofft, dass die rechtswidrige Folge nicht eintreten wird.

Die unbewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn eine Person eine strafbare Handlung begeht, ohne dass sie sich dessen bewusst ist, obwohl sie aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Umstände durchaus dazu fähig wäre.

Probleme treten vor allem bei der Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit auf.

Folgender Merksatz hilft: Denkt der Täter „na und wenn schon!“, nimmt er also einen eventuellen Erfolg billigend in Kauf, liegt eher bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) vor.

Bewusste Fahrlässigkeit liegt eher vor, wenn der Täter sich denkt „ es wird schon gut gehen“.

 

Mit welchen rechtlichen Konsequenzen muss ich rechnen?

Ein Vollrausch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gemäß § 323 Abs. 2 StGB darf die Strafe aber nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

 

 

 

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