Auf Deutschlands Straßen kommt es tagtäglich zu Unfällen. Oftmals ergreifen die Unfallverursacher die Flucht vom Unfallort. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Unfallflucht) wird gemäß § 142 StGB unter Strafe gestellt.

 

 

§ 142 Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“

 

Was ist ein Unfall?

Ein Unfall i.S.d. § 142 StGB ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das unmittelbar mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in Zusammenhang steht und einen nicht ganz unerheblichen Schaden verursacht.

§ 142 StGB beschränkt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge. Fahrradfahrer oder Fußgänger können sich auch der Unfallflucht strafbar machen.

 

Beispiele für einen Unfall:

-Kollision zweier Autos im fließenden Verkehr

-Zusammenstoß mit dem vorderen oder hinteren Auto beim Einparken

-Zusammenprall mit Verkehrsschildern oder Leitplanken

Ein Beispiel für keinen Unfall i.S.d. § 140 StGB wäre, wenn ein Nachbarfahrzeug beim Entladen des stehenden Fahrzeugs beschädigt wird. Dieses Ereignis steht nicht mehr unmittelbar mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in Zusammenhang, weshalb kein Unfall i.S.d. § 142 StGB vorliegt.

 

Ab wann ist von einem bedeutenden Sachschaden zu sprechen?

Gemäß § 142 Abs. 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen, sofern durch den Unfall nur ein nicht bedeutender Sachschaden eingetreten ist.

Als Wertgrenze wurde 25 Euro festgelegt. Jeglicher Schaden i.H.v. unter 25 € wird also als belanglos angesehen. Vereinzelt wird jedoch die Ansicht vertreten, dass auch noch ein Schaden von unter 50 € als belanglos anzusehen ist.

 

Wann ist man Unfallbeteiligter?

Die Person des Unfallbeteiligten ist in § 142 Abs. 5 StGB legaldefiniert. Hiernach ist jeder Unfallbeteiligter, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Das Gesetz zielt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verursachung ab. Demnach ist nicht nur die Person der tatsächlichen Verursachung des Unfalls maßgeblich, sondern auch diejenige, die möglicherweise den Unfall verursacht haben könnte. Folglich erfasst also § 142 StGB also auch alle potentiellen Unfallverursacher. Dementsprechend haben auch diese die Pflicht am Unfallort zu bleiben, und dürfen sich nicht gleich entfernen.

 

Welche Pflichten haben der Unfallverursacher und die potentiellen Unfallbeteiligten am Unfallort?

Nachdem der Unfallverursacher und die potentiellen Unfallbeteiligten den Unfallort abgesichert und die Polizei und gegebenenfalls Rettungsdienst verständigt haben, müssen Unfallverursacher und potentielle Unfallbeteiligte Pflichten erfüllen, die in § 142 StGB normiert sind.

Nach § 142 I Nr. 1 StGB trifft allen möglichen Unfallverursachern/ Unfallbeteiligten die Feststellungsduldungspflicht, sofern feststellungsberechtigte Personen anwesend sind. Hiernach hat man die Anwesenheitspflicht am Unfallort bis zum Ende der Feststellungen und Angabe, dass man Unfallbeteiligter i.S.v. § 142 Abs. 5 StGB sein könnte, d.h. dass eine eigene Mitverursachung des Unfalls in Betracht kommt.

Nach § 142 I Nr. 2 StGB muss man eine angemessene Zeit am Unfallort auf feststellungsberechtigte Personen gewartet haben. Die Dauer der Wartezeit hängt insbesondere von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere Art und Schwere des Unfalls, sowie Tageszeit, Witterungsverhältnisse und Gebiet. Sollte die Wartezeit abgelaufen sein, darf der Unfallverursacher/beteiligte nicht damit rechnen, dass jetzt alles in Ordnung ist und er einfach weiterfahren darf. Es müssen die Feststellungen nachträglich ermöglicht werden. Nach § 142 Abs. 3 StGB hat der Unfallverursacher/beteiligte zwei Möglichten seine Nachholpflicht zu erfüllen. Er muss entweder eine nahe gelegene Polizeidienststelle informieren oder nochmal den Geschädigten informieren und ihm Anschrift, Aufenthalt sowie Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs bekanntlich machen.

 

Welche Strafe ist zu erwarten?

Gemäß § 142 Abs. 1 StGB wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sollte der vermeintliche Täter verurteilt werden, erfolgt zudem automatisch der Eintrag von 7 Punkten im Verkehrszentralregister.

Weitere Sanktionen wie Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis stehen auch noch im Raum. Hierbei kommt es allerdings immer auf die einzelnen Umstände an.

 

 

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