Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Immer wieder kann bei vielen Fahrzeugführern der Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nachgewiesen werden. Ab bestimmten Promillewerten droht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Trunkenheit im Verkehr ist eine Straftat aus dem Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten und wird über § 316 StGB erfasst.

 

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315 a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.“

 

Was sind Fahrzeuge i.S.d. § 316 StGB?

Fahrzeuge i.S.d. § 316 StGB sind all die jene, die dem Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr dienen (Kfz, Lkw, Fahrräder). Hierbei kann es sich sowohl um motorisierte Fahrzeuge (Lkw, Kfz) handeln, als auch um solche, welche nicht mittels eines Motors angetrieben werden (Fahrräder).

 

Wann spricht man vom Führen eines Fahrzeuges im Verkehr?

Das Führen eines Fahrzeuges im Verkehr meint das Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sowie der Luft-, Schienen- und Schiffsverkehr in Bewegung zu setzen. Unter öffentlichem Straßenverkehr fallen öffentliche Straßen und Parkplätze, aber auch durch Private betriebene Parkhäuser, wenn der Zugang allgemein freigegeben ist. Fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit, beispielsweise durch den Parkplatz auf dem Grundstück durch ein Einfahrtstor, ist ein Führen eines Fahrzeuges i.S.v. § 316 StGB zu verneinen.

 

Wann liegt Fahrunsicherheit vor?

Fahrunsicherheit liegt vor, wenn der Fahrer in seiner Gesamtleistungsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu führen.

Innerhalb der Fahrunsicherheit wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden. Von einer relativen Fahruntüchtigkeit ist zu sprechen, wenn der Wert der Blutalkoholkonzentration mindestens 0.3 Promille ergibt und zusätzliche Ausfallerscheinungen auftreten (Fahren in Schlangenlinien). Absolute Fahruntüchtigkeit liegt unwiderleglich bei Kfz-Führern ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor, bei Radfahrern ab 1,6 Promille.

 

Was ist der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2?

Fährt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, obwohl ihm bewusst ist, dass er fahruntüchtig ist, so handelt er mit Vorsatz und macht sich nach § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Hält er sich hingegen für fahrtüchtig, obwohl er dies objektiv nicht mehr ist, so handelt er fahrlässig und macht sich wegen fahrlässiger Trunkenheit gem. § 316 Abs. 2 StGB strafbar.

 

Welche Strafe droht bei Erfüllung des Straftatbestandes des § 316?

Gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann der vermeintliche Täter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Verurteilte muss zudem damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen, sofern aus den Umständen der Tat begründet werden kann, dass der Verurteilte nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB entzogen, so setzt das Gericht nach § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest. In dieser Sperrfrist ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen.

Wird der Führerschein nicht entzogen, kommt es grundsätzlich zu einem Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. nach § 44 Abs. 1 StGB.

Sollte ein Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für ein Kfz besitzt, gem. § 316 StGB verurteilt werden, kann das Gericht nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine Sperrfrist anordnen, innerhalb welcher dem Verurteilen keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilt werden darf.

 

 

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