Regelmäßig kommt es zu Vorwürfen der unterlassenen Hilfeleistung, wenn jemand zusammengeschlagen oder ausgeraubt wird bzw. ein Unfall passiert ist.
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Was versteht man unter einem Unglücksfall, einer gemeinen Fahr oder Not?
Zunächst einmal ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit das Vorliegen eines Unglücksfalls oder einen gemeinen Gefahr oder Not.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Typisches Beispiel für einen Unglücksfall ist ein Verkehrsunfall.
Eine gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von ingesamt hohem Wert.
Unter einen gemeinen Not ist eine für die Allgemeinheit betreffende Notlage zu verstehen, beispielsweise ein Stromausfall.
Wer muss Hilfe leisten?
Grundsätzlich besteht für jedermann die Pflicht, bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, soweit sie erforderlich und dem Einzelnen zuzumuten ist.
Wann ist die Hilfe erforderlich?
Auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an. Die Erforderlichkeit der Ersthilfe richtet sich nach dem ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen herausstellt.
Beispielsweise muss keine Hilfe mehr geleistet werden, wenn bereits der Tod des Opfers festgestellt wurde.
Wann ist das Hilfeleisten zumutbar?
Weitere Voraussetzung ist, dass das Hilfeleisten auch zumutbar ist. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit ist der Einzelfall maßgeblich. Grundsätzlich ist der Einzelne jedoch verpflichtet, dem Verunglückten oder Gefährdeten Hilfe zu leisten, auch unter Inkaufnahme von körperlichen Gefahren, sofern diese verhältnismäßig gering zu dem drohenden Schaden des Verunglückten sind.
Ferner sind die Fähigkeiten und Möglichkeiten des Helfers entscheidend. An einen medizinischen Laien werden zum Beispiel andere Anforderungen als an einen Rettungssanitäter gestellt .
Welche rechtlichen Konsequenzen trägt die Unterlassene Hilfeleistung mit sich?
Unterlässt man die Ersthilfe, kann dies sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen für einen haben. Strafrechtlich kann das Gericht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängen.
Bei weiteren Fragen können Sie mich unter den aufgeführten Kontaktdaten erreichen.
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